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   VG Schwerin, 03.07.2012 - 3 A 492/07   

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VG Schwerin, 03.07.2012 - 3 A 492/07 (https://dejure.org/2012,21634)
VG Schwerin, Entscheidung vom 03.07.2012 - 3 A 492/07 (https://dejure.org/2012,21634)
VG Schwerin, Entscheidung vom 03. Juli 2012 - 3 A 492/07 (https://dejure.org/2012,21634)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 14.03.1979 - 7 B 16.79
    Auszug aus VG Schwerin, 03.07.2012 - 3 A 492/07
    Zwar ist nicht gefordert, das Prüfungsverfahren stets und in allen Stadien streng anonym durchzuführen (Beschlüsse vom 14. März 1979 - BVerwG 7 B 16.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 105 S. 152 und vom 14. September 1981 - BVerwG 7 B 30.81 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 152 S. 33; vgl. auch Beschluss vom 26. Mai 1999 - BVerwG 6 B 65.98 - juris Rn. 4).

    Jedoch muss die konkrete Handhabung anonymitätswahrender bzw. -relativierender Vorkehrungen durch das einschlägige Prüfungsrecht bzw. die Prüfungsbehörde einheitlich gegenüber allen Prüflingen erfolgen (vgl. Beschlüsse vom 14. März 1979 a.a.O. S. 153 und vom 14. September 1981 a.a.O.).

  • BVerwG, 14.09.1981 - 7 B 30.81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus VG Schwerin, 03.07.2012 - 3 A 492/07
    Zwar ist nicht gefordert, das Prüfungsverfahren stets und in allen Stadien streng anonym durchzuführen (Beschlüsse vom 14. März 1979 - BVerwG 7 B 16.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 105 S. 152 und vom 14. September 1981 - BVerwG 7 B 30.81 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 152 S. 33; vgl. auch Beschluss vom 26. Mai 1999 - BVerwG 6 B 65.98 - juris Rn. 4).

    Jedoch muss die konkrete Handhabung anonymitätswahrender bzw. -relativierender Vorkehrungen durch das einschlägige Prüfungsrecht bzw. die Prüfungsbehörde einheitlich gegenüber allen Prüflingen erfolgen (vgl. Beschlüsse vom 14. März 1979 a.a.O. S. 153 und vom 14. September 1981 a.a.O.).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus VG Schwerin, 03.07.2012 - 3 A 492/07
    b) Nach der Rechtsprechung bedarf es seitens des Prüflings, soll seiner Kritik in der Sache nachgegangen werden, eines sog. "substantiierten Vorbringens" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 24.02.1993 - BVerwG 6 C 35.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 263, und vom 04.05.1999 - BVerwG 6 C 13/98 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395 = NVwZ 2000, 915-921; vgl. ferner Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 789).

    (so BVerwG, Urt. vom 24.02.1993 - 6 C 35/92 -, a. a. O., zu einer jur. Staatprüfung).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

    Auszug aus VG Schwerin, 03.07.2012 - 3 A 492/07
    Die Unvoreingenommenheit eines Prüfers wird dementsprechend nicht dadurch in Frage gestellt, dass er vor Bewertung einer Teilleistung Kenntnis von einem negativen Prüfungsbescheid zu einer anderen Teilleistung besaß, bei dessen Bestandskraft es auf diese Bewertung nicht mehr ankäme (Beschluss vom 25. April 1996 - BVerwG 6 B 49.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 364 S. 136), dass er Kenntnis davon hat, dass ein Prüfling Wiederholer ist oder der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 346 S. 62), dass er eine Prüfungsleistung erneut bewerten muss, weil seine erste Entscheidung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 277) oder dass er sich zunächst selbst für befangen erklärt und diese Erklärung später revidiert hat (Beschluss vom 29. Januar 1985 - BVerwG 7 B 4.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209 S. 231).
  • BVerwG, 21.03.2012 - 6 C 19.11

    Prüfungsrecht; Verfahrensregelungen; Sanktionierung von Prüferbeeinflussungen;

    Auszug aus VG Schwerin, 03.07.2012 - 3 A 492/07
    Diese Entscheidung des Bundesveraltungsgerichts (Urteil vom 21.03.2012 - 6 C 19.11 -, juris, Rdnr. 35 ff.) zeichnet das Bild des Prüfers auf, von dem nach der Rechtsprechung auszugehen ist:.
  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 7.02

    Chancengleichheit; Gesamtnote; Korrekturbemerkungen; mündliche Prüfung;

    Auszug aus VG Schwerin, 03.07.2012 - 3 A 492/07
    Demgemäß ist nicht jede Möglichkeit des Einflusses auf die Prüferentscheidung als Gefahr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Prüferaufgaben zu werten (vgl. nur Urteil vom 9. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 48).
  • BVerwG, 12.07.1995 - 6 C 12.93

    "atypische Leistungskonstellation" - § 5d Abs. 4 DRiG, Voraussetzungen einer

    Auszug aus VG Schwerin, 03.07.2012 - 3 A 492/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.07.1995 - 6 C 12/93 - , NJW 1996, 942) geht die Regelung des § 5 d Abs. 4 Satz 1 DRiG davon aus, dass die aus allen Einzelnoten entsprechend ihrer Gewichtung durch die Prüfungsordnung rechnerisch ermittelte Gesamtnote in aller Regel den Leistungsstand eines Prüflings zutreffend kennzeichnet; eine Abweichung von ihr ist nur ausnahmsweise zulässig und setzt voraus, dass diese Note nach dem vom Prüfling gewonnenen Gesamteindruck seinen Leistungsstand offensichtlich nicht richtig kennzeichnet und daher der Korrektur bedarf.
  • BVerwG, 15.09.2011 - 5 B 23.11

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Ablehnung der beantragten Einholung weiterer

    Auszug aus VG Schwerin, 03.07.2012 - 3 A 492/07
    Demgemäß hat die Klage in dem aufgezeigten Umfang Erfolg; die Kammer sieht sich im Übrigen nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 - 5 B 23/11 -, juris).
  • BVerwG, 26.05.1999 - 6 B 65.98
    Auszug aus VG Schwerin, 03.07.2012 - 3 A 492/07
    Zwar ist nicht gefordert, das Prüfungsverfahren stets und in allen Stadien streng anonym durchzuführen (Beschlüsse vom 14. März 1979 - BVerwG 7 B 16.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 105 S. 152 und vom 14. September 1981 - BVerwG 7 B 30.81 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 152 S. 33; vgl. auch Beschluss vom 26. Mai 1999 - BVerwG 6 B 65.98 - juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen, 02.06.2010 - 2 A 128/10

    Einlegung eines Widerspruchs gegen ein negatives Prüfungsergebnis der zweiten

    Auszug aus VG Schwerin, 03.07.2012 - 3 A 492/07
    Hierzu verhält sich etwa auch das Urteil des OVG Sachsen vom 02.06.2010 (Az.: 2 A 128/10, DVBl. 2010, 1391) welches (unter der Randnummer 33) ausführt, "Das Anonymitätsprinzip besagt denn auch nicht, dass ein Prüfer von der Prüfung ausgeschlossen sei, wenn ihm der Verfasser einer Prüfungsarbeit vor der Bewertung bekannt wird.
  • BVerwG, 29.01.1985 - 7 B 4.85

    Schulrecht - Prüfung - Unparteiische Amtsausübung - Selbstablehnung - Prüfer

  • BVerwG, 25.04.1996 - 6 B 49.95

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 96.94

    Klage gegen eine Entscheidung des Justizprüfungsamtes wegen Nichtbestehens der

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.1985 - 9 S 2823/85

    Prüfungsrecht - Stoffbegrenzung - Prüfungsgegenstand der Ersten juristischen

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerwG, 17.07.1987 - 7 C 118.86

    Ein Urteil gegen Häme - Prüfungsfragen müssen fair und angemessen sein

  • BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98

    Gesetzlicher Richter, Besetzungsrüge; Substantiierungspflicht bei der Rüge von

  • BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04

    Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1989 - 9 S 1866/89

    Chancengleichheit in juristischer Staatsprüfung

  • OVG Berlin, 17.05.2002 - 4 N 48.01
  • VG Schwerin, 23.02.2022 - 6 A 1950/13

    Recht der Hochschul- und Staatsprüfungen sowie der Anerkennung ausländischer

    Mit Urteil vom 3. Juli 2012 (Az: 3 A 492/07 SN) verpflichtete das Verwaltungsgericht Schwerin den Beklagten unter Aufhebung seiner Prüfungsentscheidung vom 8. September 2006 (Zeugnis vom 11. September 2006) und seines Widerspruchsbescheides vom 7. März 2007, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

    Bezugnehmend auf die ersten Urteilsgründe im Verfahren 3 A 492/07, wo von einem Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses (noch) ausgegangen worden sei, bestünden nach der inzwischen verstrichenen Zeit durchaus Zweifel, inwiefern die angestrebte Verbesserung der Note der Ersten Juristischen Staatsprüfung für die Klägerin noch irgendeinen Nutzen bieten würde.

    Eben weil die Maßstäbe der Prüfer nicht identisch sein müssen, kann es zu unterschiedlichen Bewertungen derselben Ausarbeitung kommen, welche (im Rahmen der regelmäßig durch die einschlägige Prüfungsordnung gezogenen Grenzen) zu akzeptieren sind (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 3. Juli 2012 - 3 A 492/07 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks).

    Weder besteht eine "Richtigkeitsvermutung" des besser bewerteten Gutachtens mit der Konsequenz, dass der negativ abweichende Prüfer einer besonderen Begründungspflicht unterläge, noch ergibt sich die Notwendigkeit eines Annäherungsverfahrens, wenn der Zweitprüfer für den Kandidaten "günstiger" votiert dergestalt, dass der Erstprüfer zur Überprüfung seiner Bewertung anzuhalten wäre (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 3. Juli 2012, a.a.O., S. 10 des amtlichen Umdrucks).

    Zu den Anforderungen an die Neubewertung in Bezug auf diese Aufsichtsarbeit hat das Verwaltungsgericht Schwerin folgendes ausgeführt (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 3. Juli 2012, a.a.O., S. 14 des amtlichen Umdrucks): "Hinsichtlich der Erstkorrektur teilt die Kammer die Auffassung der Klägerin, die Korrektorin gehe zu Unrecht von einem Verstoß gegen § 1 StVO aus (und beanstande das Fehlen einer entsprechenden Prüfung).

    Zu dieser Klausur hat das Verwaltungsgericht Schwerin in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 im Hinblick auf die durch den Erstkorrektor zu veranlassende Neubewertung folgendes ausgeführt (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 3. Juli 2012, a.a.O., S. 22 des amtlichen Umdrucks): "Die Angriffe gegen die Bewertung des vorliegend tätig gewordenen Erstkorrektors greifen im Wesentlichen nicht durch.

    Zu dieser Klausur hat das Verwaltungsgericht Schwerin in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 im Hinblick auf die durch den Prüfer Herrn Professor R. zu veranlassende Neubewertung folgendes ausgeführt (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 3. Juli 2012, a.a.O, Seite 25 des amtlichen Umdrucks): "Allerdings ist die Bewertung des Zweitkorrektors im konkreten Fall dennoch zu beanstanden.

    Dabei ist eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf eine Anhebung der Gesamtnote auf "vollbefriedigend 9, 0" für das Gericht auch nach der erfolgten Nachbefassung unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich (vgl. dazu schon VG Schwerin, Urteil vom 3. Juli 2012, a.a.O., S. 28 des amtlichen Umdrucks).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2022 - 9 S 3088/21

    Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung; Prüfungsumfang: andere

    Denn die Begrenzung ist darin zu sehen, dass jenseits der in § 8 Abs. 2 JAPrO a.F. aufgeführten Pflichtfächer und außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 4 JAPrO a.F. ("im Überblick") anhand sonstiger zum Prüfungsgegenstand gemachter Rechtsgebiete bzw. Regelungen allein das Verständnis und die Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt werden darf (vgl. auch OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 19.05.2020, a.a.O., Rn. 12; ferner VG Schwerin, Urteil vom 03.07.2012 - 3 A 492/07 -, juris Rn. 72 f.).
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